Satzung des Tierschutzvereins ANAA-Katzen Deutschland e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ANAA-Katzen Deutschland.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Porta Westfalica.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2- Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, schwerpunktmäßig im Bereich Katzen, durch die ideelle und finanzielle Förderung der spanischen Tierschutzorganisation „Asociación Nacional Amigos de los Animales“, Apartado de Correos 197, 28140 Fuente el Saz de Jarama, Spanien, im Folgenden kurz ANAA genannt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Beschaffung von Mitteln z.B. durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an ANAA zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO).
- die Vermittlung von in Not geratenen auf menschliche Hilfe angewiesene Tiere und die Weiterleitung etwaiger Vermittlungseinnahmen abzüglich etwaiger im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandener Aufwendungen an ANAA.
- die Durchführung von Aufklärungsarbeit/Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zur Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland.
Neben ANAA kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung anderer Körperschaften im In- und Ausland beschaffen. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Neben der zweckgebundenen Weiterleitung von Mitteln an andere Körperschaften kann der Verein die Mittel auch selbst zur Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland verwenden, z.B. indem er Kosten für die medizinische Versorgung frei lebender/aufgenommener in Not geratener und auf menschliche Hilfe angewiesene Tiere oder für vorbeugende Maßnahmen wie z.B. Kastrations- und Impfaktionen übernimmt bzw. trägt.
Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele im In-und Ausland Hilfspersonen einsetzen.
Durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen ist nachzuweisen, dass ANAA-Katzen Deutschland den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen kann. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen entsprechen, die weisungsgemäße Verwendung der Mittel ist sicherzustellen und zu kontrollieren.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Es wird zwischen Fördermitgliedschaften und Vollmitgliedschaften unterschieden. Beide verpflichten zur Anerkennung der Vereinssatzung und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Fördermitglieder des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Genossenschaften können ebenfalls Fördermitglied werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers einstimmig. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Fördermitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr wirksam.
- Geschäftsfähige natürliche Personen, die den Verein als Fördermitglied aktiv unterstützen, können nach einem Jahr Fördermitgliedschaft einen schriftlichen Antrag auf Vollmitgliedschaft an den Vorstand richten. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet der Vorstand einstimmig. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Die Rechte der Vollmitglieder und Fördermitglieder gestalten sich wie folgt: Vollmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Vollmitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und auch kein aktives oder passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben auch kein Antragsrecht, können sich jedoch beratend beteiligen und an Diskussionen teilnehmen. Fördermitglieder haben ein Recht auf Information und müssen zu Mitgliederversammlungen ordnungsgemäß eingeladen werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein vor allem finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge.
- Sofern in dieser Satzung im Folgenden allgemein von Mitgliedschaft oder Mitglied/ern gesprochen wird, umfasst dies stets die Fördermitglieder und die Vollmitglieder. Sofern im Folgenden explizit von Fördermitgliedern oder Vollmitgliedern gesprochen wird, sind hiermit ausschließlich diese gemeint.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres fort.
- Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder Unfrieden im Verein stiftet. Ferner kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied auch nach Mahnung den Mitgliedsbeitrag nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Mitglied ist über seinen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. Der Ausschluss ist unanfechtbar.
- Etwaiges Eigentum des Vereins ist vom Mitglied mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag und Spenden
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
- Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in Härtefällen zeitweise von der Beitragspflicht entbunden werden.
- Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31. 03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
- Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
- Die Verwendung erhaltener Spenden erfolgt nur für satzungsgemäße Zwecke. Sollten mehr zweckgebundene Spenden eingehen, als für das jeweilige Projekt/Tier benötigt werden, so können die übersteigenden Spenden vom Verein für andere satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 7 - Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Der Vorstand
- Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Ersatzwahlen einzuberufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind –jeder für sich- allein vertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind insbesondere verantwortlich für:
- a) die Vertretung des Vereins nach außen
- b) die satzungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte
- c) die Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
- d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- e) das Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
- f) die Erstellung des Jahresberichts
- und teilen sich diese Aufgaben im Innenverhältnis eigenständig untereinander auf. Sie können optional die Buchführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens an ein nicht vertretungsberechtigtes Mitglied oder Fördermitglied, jedoch auch an eine externe Person, wie z.B. einen Steuerberater, übertragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und anwesend sind. Die Einladung durch den ersten oder bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden kann schriftlich, per E-Mail, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet der Vorstand einstimmig. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass Vorstandmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Soweit erforderlich, ist der Vorstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Vereins- und Finanzsituation berechtigt, hauptamtliches Personal einzustellen.
§9 - Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung auch wirksam per E-Mail erfolgen. Das Mitglied hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein stets die aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung steht. Anstelle einer schriftlichen oder E-Mail-Einladung kann die Einladung auch wirksam durch eine Veröffentlichung in einer Vereinszeitschrift oder einem Vereinsflyer erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder zu erfolgen.
- Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem virtuellen Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der Online-Mitgliederversammlung wahrnehmen können.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- b. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- c. Wahl eines Kassenprüfers
- d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- e. Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
- f. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Vollmitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der erschienenen Vollmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehnteln aller Vollmitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Vollmitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
- Wahlen sind auf Antrag von mindestens einem Zehntel der an der Versammlung teilnehmenden Vollmitglieder schriftlich durchzuführen, sonstige Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Vollmitglieder dies verlangt.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist entsprechend ein Protokollführer zu wählen. Das Protokoll ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
- Anträge aus den Reihen der Vollmitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies hat zu erfolgen, wenn ein Antrag die Unterstützung von mindestens einem Drittel aller Vollmitglieder hat.
§ 10 - Rechnungsprüfung
- Die Aufzeichnungen/Buchführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen.
- Durch die Mitgliederversammlung wird mindestens ein Rechnungsprüfer gewählt, der die Fähigkeit besitzen muss, die unter Nr. 1 genannte Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Alternativ kann ein Steuerberater mit der Rechnungsprüfung beauftragt werden. Die Rechnungsprüfung muss so rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein, dass das Ergebnis den Mitgliedern des Vereins auf der Versammlung vorgestellt werden kann.
- Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen/Buchführung und Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 - Haftung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied des Vereins aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Aktionen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz eines Organmitglieds oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, entstanden ist.
- Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen.
§ 12 - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten alle anderen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Beabsichtigten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, falls die Satzung eine Regelungslücke aufweist.
§ 13 - Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Das Vereinsvermögen soll hierbei für die in § 2 dieser Satzung definierten Zweck verwendet werden.
- Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorsitzende bestimmt.